1. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen «Freizeitclub Schoren St. Gallen» ist mit Sitz in St. Gallen ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB gegründet worden. Der Verein bildet sich aus dem Zusammenschluss des Sport Clubs Schoren (gegründet: 2. Dezember 1961) und des Bastelclubs EBG (gegründet: 31. Januar 1972). Das Vereinsgebiet umfasst das Schorenquartier der Stadt St. Gallen.
2. VEREINSZWECK
Art. 2:
Der Verein bezweckt die Förderung von Freizeitaktivitäten (Basteln, Spiel, Sport, usw).
3. ORGANISATION
Art. 3: Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung (HV)
b. der Vorstand
c. die Revisoren
Art. 4: Hauptversammlung
Die HV findet alljährlich im 1. Quartal statt. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Die HV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder.
Die HV weist mindestens folgende Traktanden auf:
Die HV entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind. Allfällige Anträge der Mitglieder an die HV sind bis spätestens 10 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand zu richten.
Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtigt. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Die Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
Art. 5: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Zusätzlich können folgende Ämter besetzt werden:
Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der HV gewählt wird. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident (im Verhinderungsfall der Vizepräsident) zusammen mit dem Kassier oder dem Aktuar.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten und erledigt alle Geschäfte, die nicht der HV vorbehalten sind. Ihm obliegen vor allem folgende Aufgaben:
Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
Art. 6: Revisoren
Die HV wählt für eine Amtsdauer von 2 Jahren zwei Revisoren sowie einen Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich. Diese prüfen alljährlich die Kassa- und Buchführung und legen der HV einen schriftlichen Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse der Revisorentätigkeit vor.
4. MITGLIEDSCHAFT
Art. 7: Eintritt
Mitglieder des Vereins können alle Bewohnerinnen und Bewohner des Vereinsgebiets werden sowie auch Personen, die dem Verein nahestehen. Zudem werden alle bisherigen Mitglieder (Stand Ende 1995) des Bastelclubs EBG und des Sport Club Schoren mit der Vereinsgründung automatisch in den neuen Verein aufgenommen. Vereinsmitglieder, welche aus dem Vereinsgebiet wegziehen, können weiterhin Mitglied bleiben. Pro Haushalt ist nur ein Jahresbeitrag zu bezahlen. Der Verein besteht aus Aktiv- und Passivmitglieder.
Art. 8: Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten und Vorschriften des Clubs zu befolgen, die Interessen in allen Teilen zu wahren und seinen finanziellen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.
Art. 9: Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, unter Einhaltung einer halbjährigen Frist auf Ende des Vereinsjahres. Der Jahresbeitrag muss für das Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, bezahlt werden.
Art. 10: Ausschluss
Mitglieder, die den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Verein schaden oder gegen dessen Interesse verstossen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
5. FINANZEN
Art. 11: Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus Mitgliederbeiträgen, aus einem allfälligen Beitrag der EBG, aus Kursbeiträgen, aus Spenden und Schenkungen, aus Zinsen des Vereinsvermögen sowie aus dem Reinerlös der verschiedenen Vereinsanlässe.
Art. 12: Maschinen- und Werkzeugkonto
Aus dem bestehenden Vermögen des Bastelsclubs EBG wird bei Gründung des Freizeitclubs ein speziell gekennzeichnetes Konto eröffnet, welches nur für die Beschaffung von Maschinen und Werkzeugen für den Bastelraum benutzt werden darf. Es folgt eine Einlage aus dem Vermögen des Bastelclubs von sFr. 16 000.-
Art. 13: Vermögensübernahme
Das restliche Vermögen, das Inventar und die Akten des Bastelclubs EBG und des Sportclubs Schoren gehen an den Freizeitclub über.
Art. 14: Budget
Der Vorstand ist ermächtigt, während des Geschäftsjahres Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets zu tätigen.
6. BASTELRAUM
Art. 15: Benutzung
Die Eisenbahner Baugenossenschaft St. Gallen (EBG) stellt dem Freizeitclub Schoren im Haus Dietlistrasse Nr. 27 (1. UG) einen Raum zur Verfügung, welcher als Bastel-, Kurs- und als Sitzungsraum benutzt werden kann. Die EBG kann stattdessen einen anderen Raum mit vergleichbarer Grösse und Infrastruktur zuweisen. Nur die BewohnerInnen der EBG sowie EBG Genossenschafter, die auswärts wohnen erhalten einen Schlüssel für den Bastelraum, und dürfen die Maschinen nach entsprechender Instruktion benutzen. Bei Kursen, die vom Freizeitclub organisiert werden, steht der Raum allen Teilnehmern offen.
Art. 16: Bastelraumordnung / Inventar
Der Vorstand erstellt eine Bastelraumordnung und führt Inventar über alle Maschinen, Geräte und Werkzeuge im Bastelraum.
7. AUFLÖSUNG DES VEREINS
Art. 17: Auflösung
Die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung. An der HV müssen mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder einer Auflösung des Vereins zustimmen. Der Antrag für Vereinsauflösung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur HV schriftlich mitzuteilen.
Art. 18: Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins geht das gesamte Vermögen und das gesamte Inventar an die EBG über.
8. STATUTEN
Art. 19: Änderungen
Über Statutenänderungen beschliesst die HV. Vorgängig ist die Zustimmung der EBG einzuholen.
Art. 20: Ersatz
Diese Statuten ersetzten die Statuten des Bastelclubs EBG vom 3. Januar 1972 und das Vereins- Reglement des Sportclubs Schoren vom 13. Juni 1978.
Art. 21: Genehmigungen
Diese Statuten wurden von der Versammlung des Sportclubs Schoren, des Generalversammlung des Bastelclubs EBG sowie durch die Gründerversammlung des Freizeitclubs Schoren am 23. Februar 1996 genehmigt. Die EBG St. Gallen hat diese Statuten am 15. Februar 1996 gutgeheissen. Sie treten ab sofort in Kraft.
St. Gallen, 23. Februar 1996
Eisenbahner Baugenossenschaft St. Gallen Freizeitclub Schoren St. Gallen